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BPjM LogoComputer und Videospiele können, sofern sie von der USK keine Alterskennzeichnung erhalten haben, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden. Indizierungsgründe sind vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Inhalte.

Ein indiziertes Spiel darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden: Werbung, Rezensionen sowie offener Vertrieb sind gesetzlich untersagt. In schwerwiegenden Fällen wie z. B. bei der Verherrlichung des Nationalsozialismus, pornografischen Inhalten oder solchen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, kann es zu einer Beschlagnahmung der Trägermedien kommen. Den gesetzlichen Rahmen dafür liefert das Strafgesetzbuch.