Dr. Christian-Henner Hentsch
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Datenschutz

Bei allen digitalen Spielen fallen Daten an und viele Datennutzungen sind für das Funktionieren, die Verbesserung und die Weiterentwicklung von Computer- und Videospielen erforderlich und daher auch erlaubt. Der game setzt sich für ein modernes Datenrecht ein, das die informationelle Selbstbestimmung ernst nimmt und zugleich wirtschaftlichen und technischen Fortschritt ermöglicht.

 
Zur weiteren Harmonisierung der Datenschutzregeln wird es auch neue Regelungen zur elektronischen Kommunikation (Cookies) geben. Für die Games-Branche ist es wichtig, dass auch mit dieser Verordnung Daten zur Verbesserung des Spielerlebnisses genutzt werden können. Nach dem EuGH-Urteil zu Planet 49 ist nunmehr klar, dass der Einsatz von Cookies grundsätzlich einer aktiven und freiwilligen Einwilligung bedarf. Nur wenn Cookies für einen Dienst dringend erforderlich sind, muss kein Cookie-Banner eingesetzt werden. Auch nach dem am 1. Dezember 2021 in Kraft tretenden TDDSG sind Cookies ohne Einwilligung weiterhin erlaubt, wenn es sich dabei um funktionale Cookies handelt. Gerade bei Games sind viele Cookies für das Funktionieren des Spiels und zur Verbesserung des Spielerlebnisses unerlässlich. Sie können daher als funktional gelten werden und entsprechend bedarf es keiner zusätzlichen Einwilligung.

Für die internationale Computer- und Videospielbranche sind Datentransfers in andere Staaten wie die USA und UK erforderlich. Für den Datentransfer in so genannte Drittstaaten bedarf es internationaler Abkommen. Für Großbritannien liegt seit dem Sommer 2021 ein Angemessenheitsbeschluss vor. Für die USA wurden solche Beschlüsse bereits zweimal vom EuGH gekippt. Derzeitige Datenübertragungen bei Games in die USA erfolgen meist über Standardvertragsklauseln. Von der EU-Kommission wurden neue Standardvertragsklauseln für den Drittstaatentransfer von Daten beschlossen, die ab Herbst 2021 gelten. Die bisherigen Standardvertragsklauseln werden nach drei Monaten ab In-krafttreten der neuen Regeln aufgehoben. Bei Verträgen, die vorher auf Basis der aktuellen Standardvertragsklauseln geschlossen wurden, gilt eine weitere Übergangsfrist von 15 Monaten. Unternehmen müssen also dringend ihre Standardvertragsklauseln anpassen.

Zur Vertiefung hat der Verband eine Beilage in der juristischen Fachzeitschrift MMR veröffentlicht: MMR 08-2021 – Beilage Datennutzung